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Änderung § 22 SigG vom 15.08.2013

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§ 22 SigG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 22 SigG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 135 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.07.2017) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Kosten und Beiträge


(Text neue Fassung)

§ 22 Gebühren, Auslagen und Beiträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):



(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

(Textabschnitt unverändert)

1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24,

2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,

3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,

4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.

vorherige Änderung

Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.



Gebühren und Auslagen werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.

(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.07.2017)