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Synopse aller Änderungen des SigG am 28.12.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2009 durch Artikel 4 des DlRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SigG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SigG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | SigG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuständige Behörde Zweiter Abschnitt Zertifizierungsdiensteanbieter § 4 Allgemeine Anforderungen § 5 Vergabe von qualifizierten Zertifikaten § 6 Unterrichtungspflicht § 7 Inhalt von qualifizierten Zertifikaten § 8 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten § 9 Qualifizierte Zeitstempel § 10 Dokumentation § 11 Haftung § 12 Deckungsvorsorge § 13 Einstellung der Tätigkeit § 14 Datenschutz Dritter Abschnitt Freiwillige Akkreditierung § 15 Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern § 16 Zertifikate der zuständigen Behörde Vierter Abschnitt Technische Sicherheit § 17 Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen § 18 Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen Fünfter Abschnitt Aufsicht § 19 Aufsichtsmaßnahmen § 20 Mitwirkungspflicht Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle |
§ 21 Bußgeldvorschriften § 22 Kosten und Beiträge § 23 Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische Signaturen § 24 Rechtsverordnung § 25 Übergangsvorschriften | |
§ 18 Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen | |
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde nachweist. Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein. | (1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde nachweist. Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein. Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend. |
(2) Die nach Absatz 1 anerkannten Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben die Prüfungen und Bestätigungen zu dokumentieren und die Dokumentation im Falle der Einstellung ihrer Tätigkeit an die zuständige Behörde zu übergeben. | |
§ 20a (neu) | § 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle |
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | |
§ 22 Kosten und Beiträge | |
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24, 2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3, 3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24, 4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24. | |
Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. | Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht, dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient. Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. |
(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3 angezeigt haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. |
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