§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 2.
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 3.
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 4.
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 5.
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 6.
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 7.
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- 2.
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
2Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
3Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Frühere Fassungen von § 622 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 630b BGB Anwendbare Vorschriften (vom 26.02.2013) ... über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ...
Zitat in folgenden NormenArbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262, 2024 I Nr. 389; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Heimarbeitsgesetz
G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 29 HAG Allgemeiner Kündigungsschutz (vom 01.01.2019) ... 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. (5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (6) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 ...
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 66 SeeArbG Kündigungsfristen ... 5. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. (4) § 622 Absatz 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (5) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG ... L 186 vom 11.7.2019, S. 105) über 1. die Höchstdauer einer Probezeit in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches , in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Zitate in aufgehobenen TitelnSeemannsgesetz
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
§ 63 SeemG Kündigungsfristen ... Lebensjahres des Besatzungsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt. (2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sinngemäß Anwendung. ...
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