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§ 630 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
§ 630 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. 2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. 3Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 4Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
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Zitierungen von § 630 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 630 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 1 PatRechteG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... eingefügt: „Untertitel 1 Dienstvertrag". 4. Nach § 630 wird folgender Untertitel 2 eingefügt: „Untertitel 2 Behandlungsvertrag ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 14 BEG IV Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... „schriftlichen Form" durch das Wort „Textform" ersetzt. 12. § 630 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in ...
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