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Änderung § 554 BGB vom 01.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 554 BGB, alle Änderungen durch Artikel 2 SteSoGeG am 1. Dezember 2020 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 554 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 554 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306 |
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(Text alte Fassung) § 554 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte |
(1) 1 Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. 2 Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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