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Änderung § 1809 BGB vom 01.01.2023

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§ 1809 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1809 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1809 Anlegung mit Sperrvermerk


(Text neue Fassung)

§ 1809 Ergänzungspflegschaft


vorherige Änderung

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.



(1) 1 Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2 Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.

(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern
oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 

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