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Änderung § 77 BGB vom 01.08.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 BGB, alle Änderungen durch Artikel 4 DiRUG II am 1. August 2023 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 77 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | § 77 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2 Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2 Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden. (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. |
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