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Änderung § 2282 BGB vom 01.09.2009
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§ 2282 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 2282 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Erbvertrag anfechten. | (Text neue Fassung) (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. |
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. |
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