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Änderung § 648 BGB vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 648 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 BauVRRG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 649 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 648 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969 |
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(Text alte Fassung)§ 649 Kündigungsrecht des Bestellers | (Text neue Fassung)§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers |
(Textabschnitt unverändert) 1 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2 Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3 Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. |
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