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Änderung § 653 BGB vom 23.12.2020
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§ 653 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2020 geltenden Fassung | § 653 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1245 |
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(Text alte Fassung) § 653 Mäklerlohn | (Text neue Fassung)§ 653 Maklerlohn |
(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. | (1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen. |
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