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Änderung § 649 BGB vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 649 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 FoSiG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 649 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 649 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 649 Kündigungsrecht des Bestellers | |
(Text alte Fassung) Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. | (Text neue Fassung) 1 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2 Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3 Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. |
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