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Änderung § 84 BGB vom 01.07.2023
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§ 84 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 84 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 |
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(Text alte Fassung) § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters | (Text neue Fassung)§ 84 Stiftungsorgane |
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden. | (1) 1 Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) 1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (4) 1 In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2 In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein. (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. |
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