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Änderung § 554 BGB vom 17.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 554 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2024 geltenden Fassung
§ 554 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz


(Text neue Fassung)

§ 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte


vorherige Änderung

(1) 1 Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. 2 Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.



(1) 1 Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. 2 Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. 3 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.



(heute geltende Fassung)