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Änderung § 594a BGB vom 01.01.2025

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§ 594a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 594a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Textabschnitt unverändert)

§ 594a Kündigungsfristen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2 Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3 Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2 Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3 Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.