§ 1355a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 1355a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185 |
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(Text alte Fassung) § 1355a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1355a Begleitname |
(1) 1 Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. 2 Begleitname kann sein: 1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder 2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten. 3 Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. 4 Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. (3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (4) 1 Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2 Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig. |