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Änderung § 70 BGB vom 30.09.2009
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§ 70 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 70 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Text alte Fassung) § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung | (Text neue Fassung)§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht |
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln. | Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln. |
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