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Änderung § 655e BGB vom 11.06.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 655e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 655e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer


(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(Text alte Fassung)

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507.

(Text neue Fassung)

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512.

 (keine frühere Fassung vorhanden)