Tools:
Update via:
Änderung § 630a BGB vom 26.02.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PatRechteG am 26. Februar 2013 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 630a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 630a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 630a (neu) | (Text neue Fassung)§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag |
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/al37376-0.htm