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Änderung § 555e BGB vom 01.05.2013
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§ 555e BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | § 555e BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434 |
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(Text alte Fassung) § 555e (neu) | (Text neue Fassung)§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen |
(1) 1 Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2 Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt. (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. |
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