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Änderung § 2282 BGB vom 22.07.2017
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§ 2282 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 2282 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. 2 Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag anfechten; steht der Erblasser unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, die des Betreuungsgerichts. | (Text neue Fassung) (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. |
(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. |
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