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Änderung § 1570 BGB vom 13.06.2007
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§ 1570 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.06.2007 geltenden Fassung | § 1570 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.06.2007 geltenden Fassung durch Entscheidung B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1032 |
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(Text alte Fassung) § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes | (Text neue Fassung)§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes *) |
(Textabschnitt unverändert) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. | |
--- *) Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1032): Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. | |
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