Änderung § 50a BGB vom 30.11.2007

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§ 50a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 50a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614

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§ 50a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 50a Bekanntmachungsblatt


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Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.




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