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Unterkapitel 3 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 4 Familienrecht

Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft

Titel 3 Rechtliche Betreuung

Untertitel 2 Führung der Betreuung

Kapitel 3 Vermögensangelegenheiten

Unterkapitel 3 Anzeigepflichten

§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung



(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.
ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,

2.
ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,

3.
ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,

4.
Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.

(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten

1.
zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,

2.
zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,

3.
zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,

4.
zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,

5.
zur Sperrvereinbarung.




§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte



Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.



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