Zitierungen von § 327r BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 327r BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 327s BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 01.01.2022)
... Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch ...
§ 578b BGB Verträge über die Miete digitaler Produkte (vom 01.01.2022)
... unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung ( § 327r Absatz 3 und 4 ) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An ...
§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses (vom 01.01.2022)
... eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2025)
... wenn die vertragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 1. Januar 2022 erfolgt. (3) § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung eines digitalen Produkts ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022)
... Einschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind ausgeschlossen. § 327r Änderungen an digitalen Produkten (1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf ... Information des Verbrauchers über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen. (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie ... unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung ( § 327r Absatz 3 und 4 ) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An die Stelle ... eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden." 14. § 650 wird wie folgt geändert: a) Die ...


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