interne Verweise§ 632a BGB Abschlagszahlungen (vom 01.01.2018) ... die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine ...
§ 646 BGB Vollendung statt Abnahme ... Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641 , 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. (2) §§ 632a, 640, 641 , 641a und 648a in der jeweils ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gelten, soweit ... wird, nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. § 641 Abs. 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit dem 1. Mai 2000 sind auch auf vorher ... zum Forderungssicherungsgesetz (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641 , 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenForderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 1 FoSiG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche ... befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden." 3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst: (2) Die Vergütung des ...
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
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