Tools:
Update via:
Zitierungen von § 2282 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2282 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (vom 01.01.2023)
... Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2 , 5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines ...
§ 2283 BGB Anfechtungsfrist
... Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung. (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt. 64. In § 2282 Abs. 2 werden die Wörter „mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts" gestrichen, ...
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 KEheBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 23. § 2282 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2 , 5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines ... „der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend" ersetzt. 24. In § 2282 Absatz 2 werden das Semikolon und die Wörter „die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v93946.htm