Tools:
Update via:
Zitierungen von § 2300 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2300 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (vom 01.01.2023)
... von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2 , 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags ...
Zitat in folgenden Normen
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
§ 34a BeurkG Mitteilungs- und Ablieferungspflichten (vom 09.06.2017)
... (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2 , § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies ...
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 33 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
... keine Niederschrift errichtet, soll der Notar in dem Vermerk die Erfüllung der ihm nach § 2300 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2256 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs obliegenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 20 FGG-RG Änderung des Konsulargesetzes
... In Absatz 3 werden die Wörter Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter § 348 Abs. 1 und 2 sowie ...
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... § 2273 (weggefallen)". y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der ... den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ... erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 66. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ...
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 2 TestRegG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2 , 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags ... „die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung" gestrichen. 27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Rückgabe kann nur an alle ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... 3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 82a und 82b des ... wie folgt gefasst: „§ 2277 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der ... d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". 2. ... 13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben. 14. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6597/v93964.htm