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§ 10 - BfR-Gesetz (BfRG)
Artikel 1 G. v. 06.08.2002 BGBl. I S. 3082; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2120-5 Organisation des Gesundheitswesens
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Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2120-5 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 10 Beamtinnen und Beamte
(1) Das Bundesinstitut hat Dienstherrenfähigkeit. Seine Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im Übrigen ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes die Beamtinnen und Beamten.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Bundesinstitutes ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist die oberste Dienstbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Bundesinstitutes.
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