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Änderung § 30a BZRG vom 09.12.2022

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§ 30a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 30a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis


(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

b) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) 1 Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2 Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. 2 Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 3 Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. 4 Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.

(heute geltende Fassung)