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§ 30a - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
- 1.
- wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
- 2.
- wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
- a)
- eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- b)
- eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
(2) 1Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
(3) 1Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. 2Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 3Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. 4Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches G. v. 4. Dezember 2022 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 9. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 30a BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.12.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022 BGBl. I S. 2146 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
aktuell vorher | 01.05.2010 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1952 |
aktuell | vor 01.05.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30a BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21a BZRG Protokollierungen (vom 01.10.2022)
... 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b. (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für ...
§ 30b BZRG Europäisches Führungszeugnis (vom 09.12.2022)
... Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der ...
§ 32 BZRG Inhalt des Führungszeugnisses (vom 01.04.2024)
... 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt ...
§ 57a BZRG Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 09.12.2022)
... Antrag der Person im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegt. Ein Führungszeugnis nach § 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 ... nach § 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 und 2 Satz 2 vorliegen. (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung ...
§ 64a BZRG Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik (vom 27.04.2012)
... Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine ...
Zitat in folgenden Normen
Assistenzhundeverordnung (AHundV)
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
Anlage 7 AHundV (zu § 29 Absatz 1 Satz 3) Zulassung von Ausbildungsstätten
... Berufs ergibt. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ge- mäß § 30a BZRG , das maximal drei Monate alt ist. Werden dritte Personen mit der Ausbildung von ...
Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 44 AsylG Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen (vom 01.07.2021)
... und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die ... einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes , so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die ...
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 15 DV-FahrlG Überwachungspersonal (vom 01.01.2020)
... zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegt, die nicht älter als ...
Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 4 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (vom 01.01.2020)
... angeordnet werden. (5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht ...
§ 5 FahrlG Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat nach § 3 (vom 01.03.2020)
... Berufs im ausstellenden Staat berechtigt, 3. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ... des Absatzes 4 den Nachweis des Antrags auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine vergleichbare ...
§ 22 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis (vom 01.01.2024)
... Pflichten. Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht ...
§ 23 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 01.01.2024)
... erteilt wurde. Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht ... Klasse im ausstellenden Staat berechtigt, 2. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis ...
§ 24 FahrlG Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (vom 01.01.2024)
... (2) Der Bewerber hat ferner 1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen und ...
§ 38 FahrlG Antrag auf amtliche Anerkennung (vom 01.01.2024)
... Pflichten. Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 158a FamFG Eignung des Verfahrensbeistands (vom 01.07.2022)
... Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person ( § 30a des Bundeszentralregistergesetzes ) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ...
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 3 JVKostG Kostenfreie Amtshandlungen
... außer für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentralregistergesetzes; 4. in Angelegenheiten des ...
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 11.10.2024)
... Dienste ausgeübt wird. 1130 Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG 13,00 € 1131 (aufgehoben) ...
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 124 SGB IX Geeignete Leistungserbringer (vom 01.07.2021)
... Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach ... vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes , so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (vom 10.06.2021)
... Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in ...
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (vom 01.01.2023)
... Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 75 SGB XII Allgemeine Grundsätze (vom 01.07.2021)
... Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach ... vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes , so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die ...
Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
§ 4 StTbV Voraussetzungen für die Übertragung
... oder einem Transportbegleiter einzuholen: 1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und 2. eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 11 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017
... in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Träger der Einrichtung ... lassen. Nimmt der Träger der Einrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das ...
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a ... vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes , so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die ...
Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in ... Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch ...
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 BZRGuaStGBÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 5. Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Daten aus einem erweiterten ... b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen nach § 30a " die Wörter „Absatz 1 und 2 Satz 2" eingefügt. 13. Nach ...
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 5 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person ( § 30a des Bundeszentralregistergesetzes ) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
Artikel 4 EUStAGEG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Übermittlung nach seinem Recht vorsieht, wird in das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer Mitgliedstaaten der ...
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen ... einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das ...
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.12.2011 BGBl. I S. 2714
Artikel 1 RegRAnpG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... durch das Wort „Registers" ersetzt. 8. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „§ 30b Europäisches ... besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates ... Antrag der Person im ersuchenden Mitgliedstaat vorliegt. Ein Führungszeugnis nach § 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a ... § 30a wird zu dem in Satz 1 genannten Zweck erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 30a vorliegen. (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b. (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur für Mitteilungen ... Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird." 20. § 30a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Anlage JVKostO (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 28.12.2012)
... bis 250,00 EUR 803 Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG 13,00 EUR 804 Führungszeugnis nach § 30b BZRG ...
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