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Änderung § 21 BZRG vom 26.11.2015

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§ 21a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 21 BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren


vorherige Änderung

1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 492 Absatz 4a, § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters gelten entsprechend.



1 Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend; für Auskunftsersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gelten darüber hinaus § 492 Absatz 4a der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters entsprechend.

(heute geltende Fassung)