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Änderung § 45 BZRG vom 29.07.2017
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§ 45 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 45 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Tilgung nach Fristablauf | |
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2 Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2 Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. |
(3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, | |
2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. | 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder 3. bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder b) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches. |
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