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§ 45 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 45 Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) 1Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
- 2.
- bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
- 3.
- bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
- a)
- auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
- b)
- auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder G. v. 16. Juni 2021 BGBl. I S. 1810 m.W.v. 1. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 45 BZRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 BGBl. I S. 1810 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
aktuell | vor 29.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 BZRG Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen (vom 09.12.2022)
... kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 45 , 46 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
G. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1810
Artikel 4 StGBuaÄndG 2021 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... „184i bis 184k" durch die Angabe „184i bis 184l" ersetzt. 5. § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Wort „Zeuge" die Wörter „oder Zeugin" eingefügt. 35. In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „keine" durch die Wörter „nur der betroffenen Person" ...
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