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Änderung § 21a BZRG vom 21.11.2015

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§ 21a BZRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung
§ 21a BZRG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21a Automatisiertes Auskunftsverfahren


(Text alte Fassung)

1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 492 Absatz 4a, § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung und § 8 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters gelten entsprechend.