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Änderung § 45 BZRG vom 29.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 BZRG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. BZRGÄndG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des BZRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45 BZRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 45 BZRG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Tilgung nach Fristablauf | |
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2 Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. 2 Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. |
(3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/66/al63301-0.htm