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§ 2 - Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO (6. StVZOAusnV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.1962 BGBl. I S. 450; zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9232-1-6 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9232-1-6 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2
Abweichend von § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt bei Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 8a Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 m.W.v. 1. September 2023
Frühere Fassungen von § 2 Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2023 | Artikel 8a Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
aktuell vorher | 01.03.2007 | Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988 |
aktuell | vor 01.03.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 6. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. StVZOAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8a FZVNEV Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
... § 2 der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1-6, veröffentlichten ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 3 FZV-EV Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
... vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Angabe § 18 Abs. 1 StVZO" durch die Angabe § 3 Abs. 1 der ...
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