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§ 3 - Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO (6. StVZOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.1962 BGBl. I S. 450; zuletzt geändert durch Artikel 8a V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9232-1-6 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 3



§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis ersichtlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 3 Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 6. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. StVZOAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 3 FZV-EV Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
... 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt. 2. In § 3 wird die Angabe „dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO" durch die Angabe „dem ...