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Änderung § 2 Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.03.2007
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8a V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO genügt bei Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Art mitgeführt werden, die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 StVZO mit Ausnahme des Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt bei Gerätewagen in Lohndreschbetrieben, wenn sie nur für Zwecke dieser Betriebe verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, die entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gelten entsprechend. |
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