Änderung § 3 Sechste Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.03.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v 25.04.2006 BGBl. I 988
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 StVZO ersichtlich ist.

(Text neue Fassung)

§ 33 StVZO gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anhängern entsprechen und bei denen dies aus einer vom Kraftfahrzeugführer mitgeführten Bescheinigung der Zulassungsbehörde oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder aus dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis ersichtlich ist.

 



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