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Änderung § 5 EdBBeitrV vom 16.12.2011

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§ 5 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
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§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen


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(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen des Instituts bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung vor.

(2) 1 Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung die folgenden Unterlagen und Daten zu übermitteln:

1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres beziehungsweise die entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes,

2. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes (Meldebogen E UEB oder Q UEB nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung) zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie zum Bilanzstichtag des Vorjahres und

3. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben.

2 Der Jahresabschluss beziehungsweise die Vermögensübersicht sollen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. 3 Ein Jahresabschluss beziehungsweise eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die für die Bonitätseinschätzung maßgeblichen Kennzahlen nach Anlage 1 Nummer 1 beziehen.


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