Tools:
Update via:
Änderung § 8 EdBBeitrV vom 16.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 EdBBeitrV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV am 16. Dezember 2011 und Änderungshistorie der EdBBeitrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2011 geltenden Fassung | § 8 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 8 Übergangsvorschrift |
(Textabschnitt unverändert) (1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden. (2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben. | |
(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2011/2012 anzuwenden. Die einmalige Zahlung ist bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6605/al0-30949.htm