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Änderung § 3 EdBBeitrV vom 26.08.2009

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§ 3 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 3 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Modifikation der einmaligen Zahlung


(1) Der Entschädigungseinrichtung zugeordnete Institute, die durch Neugründung im Wege der Verschmelzung aus vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Instituten entstanden sind, sind von der einmaligen Zahlung befreit, sofern die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.

(Text alte Fassung)

(2) Haben die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 auf der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung waren, zu leisten.

(Text neue Fassung)

(2) Haben die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2 auf der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung waren, zu leisten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zugeordnete Institute, die im Wege der Spaltung oder sonst durch Übertragung des Vermögens entstanden sind. Im Fall der Spaltung ist die Zahlung nach Absatz 2 von den beteiligten Instituten anteilig zu leisten.




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