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Synopse aller Änderungen der EdBBeitrV am 26.08.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. August 2009 durch Artikel 1 der 2. EdBBeitrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EdBBeitrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EdBBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung | EdBBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 26.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Jahresbeitrag § 2 Einmalige Zahlung § 3 Modifikation der einmaligen Zahlung | |
(Text alte Fassung) § 4 Mindestvolumen § 5 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme | (Text neue Fassung) § 4 (aufgehoben) § 5 Übergangsvorschrift |
§ 6 Inkrafttreten | |
§ 1 Jahresbeitrag | |
(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,008 Prozent der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch 1.000 Euro zu leisten. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben: | (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,016 Prozent der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch 15.000 Euro zu leisten. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben: |
1. Hypotheken-Namenspfandbriefe, 2. öffentliche Namenspfandbriefe, 3. andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfüllen, | |
4. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet werden, Investmentaktiengesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland, | 4. Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen, gegenüber Investmentaktiengesellschaften und gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Ausland, |
5. Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, 6. Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates, 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden, 8. Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften, 9. Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften, 10. Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder Euro lauten, und | |
11. bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der Mittel, die dem Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind. | 11. bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der Mittel, die dem Sonderposten 'Fonds zur bauspartechnischen Absicherung' nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind. |
Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind. | |
(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch 1.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. (3) Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 30. Juni des jeweiligen Beitragsjahres zugeordnet sind. | (1a) Bei einem Institut, das zwingend einer anderen Entschädigungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) angehört, können auf Antrag bei der Bemessung des Jahresbeitrags von der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' diejenigen Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Schutzumfang der anderen Entschädigungseinrichtung umfasst sind. Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind. (2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch 15.000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen. (3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung. (4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder 2. die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Entschädigungseinrichtung von dem Institut eine von dessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung darüber verlangen, dass entsprechende Einlagen und Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden sind. (5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes. |
§ 2 Einmalige Zahlung | |
(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,05 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1 Abs. 1 oder in Höhe von 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1 Abs. 2 auf der Grundlage des letzten Jahresabschlusses, mindestens jedoch 15.000 Euro zu leisten, wenn sie als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. (2) Institute, die noch keine Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes aufgestellt haben, sind verpflichtet, die einmalige Zahlung nach Absatz 1 auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dritten vollen Geschäftsjahres, mindestens jedoch in Höhe von 15.000 Euro zu leisten. Bei Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung haben diese Institute eine Vorauszahlung in Höhe der Mindestzahlung von 15.000 Euro zu leisten. Die Vorauszahlung wird mit Bekanntgabe eines vorläufigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. Nach Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ist eine sich ergebende Differenz nachzuentrichten, die mit Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig wird. | (1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1 Absatz 1 und 1a oder in Höhe von 12 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage des § 1 Abs. 2 auf der Grundlage des letzten Jahresabschlusses, mindestens jedoch 30.000 Euro zu leisten, wenn sie als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. (2) Institute, die noch keine Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes aufgestellt haben, sind verpflichtet, die einmalige Zahlung nach Absatz 1 auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dritten vollen Geschäftsjahres, mindestens jedoch in Höhe von 30.000 Euro zu leisten. Bei Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung haben diese Institute eine Vorauszahlung in Höhe der Mindestzahlung von 30.000 Euro zu leisten. Die Vorauszahlung wird mit Bekanntgabe eines vorläufigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. Nach Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr als Einlagenkreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ist eine sich ergebende Differenz nachzuentrichten, die mit Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig wird. Die Verpflichtung nach Satz 4 besteht auch, wenn das Institut vor Erreichen des dritten vollen Geschäftsjahres aus der Entschädigungseinrichtung ausscheidet. Ist das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr nicht mehr im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig, tritt an die Stelle des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr der Jahresabschluss für das volle Geschäftsjahr, in welchem das Institut letztmalig ganzzeitig im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig war. |
(3) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat das Institut nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen. | |
§ 3 Modifikation der einmaligen Zahlung | |
(1) Der Entschädigungseinrichtung zugeordnete Institute, die durch Neugründung im Wege der Verschmelzung aus vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Instituten entstanden sind, sind von der einmaligen Zahlung befreit, sofern die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben. | |
(2) Haben die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 auf der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung waren, zu leisten. | (2) Haben die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2 auf der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung waren, zu leisten. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zugeordnete Institute, die im Wege der Spaltung oder sonst durch Übertragung des Vermögens entstanden sind. Im Fall der Spaltung ist die Zahlung nach Absatz 2 von den beteiligten Instituten anteilig zu leisten. | |
§ 4 Mindestvolumen | § 4 (aufgehoben) |
Das Mindestvolumen der Mittel der Entschädigungseinrichtung beträgt 1. bis zum 31. Dezember 1999 das 0,75fache der nach § 19 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geleisteten Beiträge, 2. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 das 1,5fache der Summe der zuletzt geleisteten Jahresbeiträge und 3. ab 1. Januar 2001 das Doppelte der Summe der jeweils zuletzt geleisteten Jahresbeiträge. | |
§ 5 Sonderbeitrag und Kreditaufnahme | § 5 Übergangsvorschrift |
(1) Unterschreiten die Mittel der Entschädigungseinrichtung das nach § 4 vorgeschriebene Mindestvolumen oder sind Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung fällig, deren Erfüllung innerhalb von zwei Monaten zu dieser Unterschreitung führen würde, hat die Entschädigungseinrichtung innerhalb von zwei Monaten von den Instituten Sonderbeiträge zu erheben oder Kredite aufzunehmen. Die Summe der Sonderbeiträge und Kredite muß unter Berücksichtigung der demnächst erwarteten Mittelrückflüsse und nach Abzug der gegen die Entschädigungseinrichtung bestehenden Ansprüche sowie der demnächst fälligen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten insgesamt gewährleisten, daß die Entschädigungseinrichtung mindestens über Mittel in Höhe des nach § 4 vorgeschriebenen Mindestvolumens verfügt. (2) Die Höhe des Sonderbeitrags der einzelnen Institute bemißt sich nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags zur Summe der zuletzt von allen aktuell zahlungspflichtigen Instituten zu zahlenden Jahresbeiträge. Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten, ist für die Berechnung des Sonderbeitrags die einmalige Zahlung nach § 2 Abs. 1 maßgeblich. Der Ausweis des Sonderbeitrags erfolgt als Prozentsatz des zuletzt zu zahlenden Jahresbeitrags; Rundungen auf volle Prozentsätze sind zulässig. (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind Institute verpflichtet, die der Entschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags zugeordnet sind. (4) Die Entschädigungseinrichtung kann ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Verpflichtung zur Leistung des Sonderbeitrags ganz oder teilweise ausnehmen, wenn zu befürchten ist, daß durch die Zahlung des Sonderbeitrags in voller Höhe bei diesem Institut der Entschädigungsfall eintreten würde. Die Sonderbeiträge der anderen Institute erhöhen sich entsprechend der Regelung in Absatz 2 um den nicht erhobenen Beitrag dieses Instituts. (5) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, kann sie für die Zinszahlungen und die Tilgung des Kredits mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemessene Sonderzahlungen von den Instituten, die zum Zeitpunkt der Zinszahlungen und Tilgung des Kredits der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, verlangen; die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. | (1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden. (2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben. |
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