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Änderung § 6 EdBBeitrV vom 15.04.2014

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§ 6 EdBBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2014 geltenden Fassung
§ 6 EdBBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings


(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Bonitätseinschätzung dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Aktuelle Ratings im Sinne des Satzes 1 sind solche, die im Auftrag des Instituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des Instituts ab dem 1. Juli des vorangegangenen Abrechnungsjahres und bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Abrechnungsjahres erstellt worden sind und deren jeweiliger Prognosezeitraum noch nicht abgelaufen ist. Liegen mehrere Ratingergebnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 für ein Institut vor, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bonitätseinschätzung dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. 2 Aktuelle Ratings im Sinne des Satzes 1 sind solche, die im Auftrag des Instituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des Instituts ab dem 1. Juli des vorangegangenen Abrechnungsjahres und bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Abrechnungsjahres erstellt worden sind und deren jeweiliger Prognosezeitraum noch nicht abgelaufen ist. 3 Liegen mehrere Ratingergebnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 für ein Institut vor, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet.

(3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind Unternehmen, die als Ratingagenturen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59 und L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zertifiziert sind und

vorherige Änderung

1. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von Einlagenkreditinstituten haben oder

2. seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von Einlagenkreditinstituten vorgenommen haben.

(4) Jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. Bei der Zuordnung wendet die Entschädigungseinrichtung die in § 54 Absatz 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung geregelten Grundsätze entsprechend an. Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung im Internet.

(5) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Sofern Institute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung einzuholen. Satz 2 gilt nicht für Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die ein Rating ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn dieses Rating die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt.



1. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder

2. seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.

(4) 1 Jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. 2 Bei der Zuordnung wendet die Entschädigungseinrichtung die in § 54 Absatz 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung geregelten Grundsätze entsprechend an. 3 Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung im Internet.

(5) 1 Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 zu übermitteln. 2 Sofern Institute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung einzuholen. 3 Satz 2 gilt nicht für Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die ein Rating ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn dieses Rating die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.01.2016)