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§ 1 - Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag (BTWahlFrAbkV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2179; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 24.07.2005; FNA: 111-1-6 Wahlrecht
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§ 1 Abkürzung der Fristen



Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674), festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:

1.
In § 18 tritt

a)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,

b)
in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag.

2.
In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.

3.
In § 26 tritt

a)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,

b)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,

c)
in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.

4.
In § 28 tritt

a)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,

b)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,

c)
in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.

5.
In § 29 tritt

a)
in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag,

b)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag,

c)
in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag.