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Änderung § 4 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 20.07.2007
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 am 31. Juli 2009 außer Kraft. |
(2) Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1334) wird aufgehoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6609/al7705-0.htm