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I. - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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I. Ausbildung

§ 1



(1) Die Ausbildung der Lotsenanwärter (§ 10 des Gesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind; die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.

(2) Die Bundeslotsenkammer erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Richtlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter.




§ 2



(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate.

(2) Die Ausbildung soll den Anwärtern die für den Lotsdienst erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse vermitteln.

(3) Erforderlich sind insbesondere Kenntnisse über

1.
das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten,

2.
die Handhabung des Lotsdienstes in dem Revier, die Bedienung der funktechnischen Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung, insbesondere Radar und Sprechfunk, den Wachdienst,

3.
die Organisation der Verwaltung, die Verkehrsregelung in dem Revier, die für das Lotswesen und die Schiffahrt wichtigen Bestimmungen, und

4.
die nächstgelegenen Reviere.

In der Ausbildung ist insbesondere darauf hinzuwirken, daß der Lotsenanwärter über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um Tankschiffe und andere Schiffe, von denen besondere Gefahren für die Sicherheit der Schiffahrt und für die Umwelt ausgehen, sicher beraten zu können.


§ 3



Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen. Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.


§ 4



(1) Die praktischen Kenntnisse sind den Anwärtern durch Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier zu vermitteln und durch zeitweiligen Einsatz auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen sowie in den Verkehrszentralen zu vervollständigen. Zum selbständigen Lotsen oder zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Lotsenanwärter nicht herangezogen werden.

(2) Der Lotsenanwärter hat an einem von der Lotsenbrüderschaft in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatortraining teilzunehmen.

(3) Der praktischen Ausbildung ist folgender Zeitplan zugrunde zu legen:

1.
fünf Monate Mitfahren in dem Revier (einschließlich der nächstgelegenen Lotsreviere) auf Schiffen, die durch Seelotsen beraten werden, und Einsatz im praktischen Dienst auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen;

2.
ein halber Monat Wachdienst unter Aufsicht erfahrener Lotsen;

3.
ein halber Monat Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers nach Weisung der Aufsichtsbehörde.

Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der individuellen Vorkenntnisse der Lotsenanwärter im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

(4) Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann bestätigt, daß dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.


§ 5



Die Lotsenanwärter haben nach Richtlinien der Aufsichtsbehörden über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf der Ausbildung lückenlos ersichtlich sein muß. Die Eintragungen der Lotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Buch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.


§ 6



Die Lotsenanwärter tragen die Kosten der Ausbildung mit Ausnahme der Kosten des Trainings nach § 4 Abs. 2. Die Kosten dieses Trainings erstattet die Aufsichtsbehörde dem Lotsenanwärter auf Antrag aus den Mitteln, die ihr für das Seelotswesen zur Verfügung stehen, nachdem der Anwärter die Prüfung bestanden hat, oder, falls er sie nicht bestanden hat, wenn das Nichtbestehen auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat.


§ 7



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann in begründeten Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen.