Änderung § 1 TierNebG vom 15.12.2010

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§ 1 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2008 vom 4. August 2008 (ABl. L 207 vom 5.8.2008, S. 9), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

 



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