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Änderung § 2 TierNebG vom 15.12.2010
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§ 2 TierNebG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 2 TierNebG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. |
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