Änderung § 11 TierNebG vom 15.12.2010

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§ 11 TierNebG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 11 TierNebG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Gebührenerhebung


(1) Für Amtshandlungen nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Ländern Gebühren und Auslagen erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden, kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.

(Text neue Fassung)

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden, kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.

(3) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem Umfange für tierische Nebenprodukte, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.

(4) Bei umhüllten oder verpackten tierischen Nebenprodukten trägt derjenige, bei dem die tierischen Nebenprodukte angefallen sind, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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